Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung:
1.1 Allen Angeboten, Verkäufen,
Lieferungen und Leistungen der Fa. Robert Topoll Strassen- und Verkehrstechnik,
Kirchstraße 38, 69234 Dielheim-OT Horrenberg(nachfolgend: „Fa. Topoll“) liegen
ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen (nachfolgend:
„Verkaufsbedingungen“) zugrunde. Eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Kunden im Sinne der §§ 305 ff BGB wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
1.2 Die nachstehenden Verkaufsbedingungen sind
Bestandteil aller Verträge, die die Fa. Topoll als Verkäufer mit
dem Kunden über ihre Lieferungen und Leistungen schließt. Sie werden
vom Kunden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt.
Sie gelten nicht im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13
BGB.
1.3 Werden von Fa. Topoll gegen Entgelt Bauleistungen erbracht,
so gilt die VOB, Teil B, in ihrer jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
Hiervon abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
2. Angebot, Annahme, Preise, Vertragsabschluss:
2.1 Die Angebote von Fa. Topoll sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Bestellungen des Kunden kann Fa. Topoll innerhalb von 30
Tagen annehmen. Der Kunde wird Fa. Topoll insoweit für jede einzelne
zukünftige Bestellung eine entsprechende 30-tägige Annahmefrist
einräumen. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn sie von Fa.
Topoll schriftlich bestätigt oder fakturiert wird. Lieferung und
Rechnung gelten gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
2.3. Aufträge,
für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden
zu den am Tage des Vertragsschlusses gültigen Listenpreise berechnet.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. Der Kunde ist berechtigt, im Falle einer Preiserhöhung
vom Vertrag zurückzutreten.
2.4 Für den Gegenstand der Lieferung
oder Leistung (z. B. Gewicht, Maße, Toleranzen) ist die in dem Angebot
enthaltene Produktinformation (Datenblatt, Beschreibung, Illustrationen
etc.) maßgeblich. Soweit diese Produktinformationen von Angaben
in Katalogen, Preislisten oder sonstigen Werbematerial abweichen,
gelten nur die im Angebot enthaltenen Informationen. Angaben in
Katalogen, Preislisten oder sonstigen Werbematerial sollen nur eine
allgemeine Vorstellung der beschriebenen Waren vermitteln. Sie enthalten
keine Erklärungen, Zusicherungen oder Garantien und werden auch
nicht Vertragsbestandteil.
2.5 Erklärungen unserer Mitarbeiter
oder unserer Vertreter, welche den Gegenstand der Leistung oder
Lieferung betreffen und von der im Angebot enthaltenen Produktinformation
erheblich abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
3. Lieferung, Versand, Gefahrübertragung:
3.1 Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich „ab Werk“ oder „ab
Lager“ Fa. Topoll soweit nicht schriftlich eine abweichende Vereinbarung
getroffen wurde. Lieferfristen und –termine gelten stets nur annähernd,
es sei denn, sie wurden schriftlich fest vereinbart. Liefertermine
beziehen sich stets auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur
oder Transportführer. Fa. Topoll ist berechtigt, ausstehende Lieferungen
zurückzuhalten, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt oder wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er dieser
nicht nachkommen kann.
3.2 Fa. Topoll behält sich im Falle des
Verzuges des Kunden vor, weitere Lieferungen und Leistungen nur
gegen Vorkasse oder per Nachnahme vorzunehmen.
3.3 Teillieferungen
sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind, Jede Teillieferung
gilt als selbstständiges Geschäft.
3.4 Zumutbare vorzeitige
Lieferungen sowie handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind
ebenfalls zulässig.
3.5 Erfolgt die Belieferung eines Ausgangsprodukts
durch einen Lieferanten von Topoll verspätet, wird die Lieferzeit
gegenüber dem Kunden entsprechend verlängert.
3.6 Fa. Topoll
ist zum Rücktritt berechtigt, soweit eine Behinderung zur Erbringung
der vertragsgemäßen Leistung nicht nur vorübergehender Art vorliegt,
die Fa. Topoll nicht zu vertreten hat und die die Leistung wesentlich
erschwert oder unmöglich macht, insbesondere wenn es sich um einen
Fall höherer Gewalt (z. B. Krieg, Aufruhr, Streiks, Aussperrungen,
behördliche Maßnahmen) handelt.
3.7 Sofern eine Behinderung
im Sinne von Ziffer 3.6 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt
der Lieferung erheblich verändert oder auf den Betrieb von Fa. Topoll
erheblich einwirkt, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, steht dem Kunden das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will er von diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen Fa. Topoll, Stand
Februar 2015 – Seite 1 von 4 - Rücktrittsrecht Gebrauch machen,
so hat er dies der Fa. Topoll nach Erkenntnis der Tragweite des
Ereignisses unverzüglich mitzuteilen.
3.8 Die Versandart und
die Verpackung untersteht dem Ermessen von Fa. Topoll. Bei Standardverpackungen
ist Fa. Topoll berechtigt, die bestellten Mengen bis zur nächsthöheren
Verpackungseinheit aufzurunden.
3.9 Die Gefahr geht spätestens
mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur oder Transportführer
auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert
sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den
der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft
auf den Kunden über.
3.10 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware
nach Erhalt unverzüglich auf offene Mängel zu überprüfen und diese
unverzüglich gegenüber Fa. Topoll schriftlich zu rügen. Verdeckte
Mängel muss der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich
rügen. Unterlässt der Kunde die Rüge oder ist die Rüge nicht fristgemäß,
gilt die Ware als genehmigt. Weiterhin hat der Kunde dem zuständigen
Spediteur bzw. Frachtführer und gegenüber Fa. Topoll bei Anlieferung
erkennbare Transportschäden schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Transportschäden
muss der Kunde dem Spediteur bzw. Frachtführer und Fa. Topoll unverzüglich
nach ihrer Entdeckung schriftlich anzeigen. Unterlässt der Kunde
die Anzeige, haftet er dafür, falls der Spediteur bzw. Frachtführer
wergen der unterlassenen Anzeige nicht in Haftung genommen werden
kann.
4. Mängelhaftung, Verjährung:
4.1. Alle Teile,
Lieferungen oder Leistungen sind nach Wahl von Fa. Topoll neu zu
liefern bzw. neu zu erbringen oder zweimal unentgeltlich nachzubessern
(Nacherfüllung) wenn sie innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen und dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
vorlag. 4.2 Fa. Topoll ist zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
im Sinne von Ziffer 4.1 innerhalb angemessener Frist zu gewährleisten.
4.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde unbeschadet
sonstiger Schadensersatzansprüche, nach seiner Wahl vom Vertrag
zurücktreten oder den Preis mindern.
4.4 Ansprüche wegen Mängelhaftung
bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
bei natürlicher Abnützung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung
oder Verwendung, unsachgemäßer Lagerung oder Aufstellung, Nichtbeachtung
von Einbau- und Behandlungsvorschriften sowie Betriebsanleitungen,
mangelnder Wartung oder Pflege, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind.
4.5 Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß und/oder
unautorisiert Änderungen an der Ware oder Instandsetzungsarbeiten
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn dem Kunden nicht
der Nachweis gelingt, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
für die Herbeiführung des Mangels nicht ursächlich waren. Ansprüche
wegen Mängelhaftung bestehen insbesondere dann nicht, wenn vom Kunden
oder von Dritten Teile fremder Herkunft eingebaut oder wenn vom
Kunden oder von Dritten Ersatz- und/oder Zubehörteile fremder Herkunft
verwendet werden und der Mangel ursächlich durch die Veränderung
oder Verwendung hervorgerufen wird.
4.6 Ansprüche des Kunden
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
auch insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen,
weil der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung
des Kunden verbracht wurde.
4.7 Gesetzliche Rückgriffsansprüche
des Kunden gegen Fa. Topoll bestehen nur insoweit, als der Kunde
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche wegen
Mängelhaftung hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
4.8
Die Höhe des im Rahmen des Ziffer 4.7 zu leistenden Ersatzes ist
beschränkt auf die Selbstkosten (z. B. Transport- und Materialkosten)
des Kunden, nicht jedoch auf dessen Gewinnmarge gegenüber seinem
Abnehmer.
4.9 Weitergehende Ansprüche des Kunden gegen Fa. Topoll
und Erfüllungsgehilfen von Fa. Topoll wegen Sachmängeln sind vorbehaltlich
der Regelung in Ziffer 5 dieser Verkaufsbedingungen ausgeschlossen.
4.10 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist
für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Anlieferung.
Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der
Abnahme. Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll – Stand Februar
2015 – Seite 2 von 4.
4.11 Handelt es sich bei der Ware um ein
Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise
für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit
verursacht hat (Baustoff) beträgt die Verjährungsfrist gemäß der
gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Anlieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2
und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen
für dringliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB),
bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress
bei Endlieferung an einen Endverbraucher (§ 479 BGB).
4.12 Die
vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche, die auf einen Mangel
beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Ernstfall zu einer Verkürzung
führen. Die Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
unberührt. Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche (§ 5.1)
die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Haftung:
5.1 Schadensersatzansprüche des
Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es
sei denn in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen
einer Verletzung einer Garantie nach § 444 BGB, wegen Unvermögens
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt
auch für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen. Der Schadensersatz
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf
den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden
Regelungen nicht verbunden.
5 5.2 Soweit danach der Kunde berechtigt
ist, wegen von Fa. Topoll zu vertretender Unmöglichkeit der Lieferung
oder Leistung Schadensersatz zu verlangen, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch
des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen
werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für Körperschäden zwingend
gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden
ist hiermit ebenfalls nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum
Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
5.3 Kommt Fa. Topoll
mit der Lieferung oder Leistung in Verzug, kann der Kunde - sofern
er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist
– unter den vorstehenden Voraussetzungen Schadensersatz für jede
vollendete Woche des Verzuges von 0,5%, insgesamt jedoch höchstens
5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen
des Verzuges nicht in Betrieb genommen werden konnte.
5.4 Schadensersatzansprüche
des Kunden wegen Verzögerung der Leistung, die über die in Ziffer
5.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind auch nach Ablauf etwaiger
gesetzter Lieferfristen, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit
in Fällen des Vorsatzes, oder der groben Fahrlässigkeit oder für
Körperschäden zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast
zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag
kann der Kunde jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der
Lieferung oder Leistung von Fa. Topoll im Sinne von Ziffer 5.1 zu
vertreten ist. Im Übrigen bleibt das gesetzliche Rücktrittsrecht
des Kunden unberührt.
5.5 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen
von Fa. Topoll innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob
er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag
zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt
oder auf der Lieferung besteht.
5.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes
gelten uneingeschränkt.
5.7 Beratungsverträge zwischen den Parteien
bedürfen der Schriftform. Mündliche Auskünfte und Beratungsleistungen
der Fa. Topoll sind nur dann verbindlich, wenn Sie von Fa. Topoll
schriftlich bestätigt werden. Allgemeine Beratungen und Produktvorstellungen
erfolgen ausschließlich zu Informationszwecken und sind unverbindlich.
5.8 Der Kunde verpflichtet sich, die Produkte ausschließlich
gemäß der Verarbeitungsempfehlung der Fa. Topoll zu verwenden. Die
Haftung der Fa. Topoll ist ausgeschlossen, falls das Produkt in
einer Weise verwendet wird, welche nicht der Verarbeitungsempfehlung
der Fa. Topoll entspricht. Falls die Verarbeitungsempfehlung dem
Kunden nicht vorliegt, kann diese jederzeit über das Internet oder
schriftlich bei Fa. Topoll angefordert werden. Der Kunde ist verpflichtet,
sich hinsichtlich der Verarbeitung und Verwendbarkeit des Produkts
in Zweifelsfällen, insbesondere in Fällen, die von der Verarbeitung
gemäß Verarbeitungsempfehlung abweichen, schriftlich an das zuständige
Personal bei der Fa. Topoll zu wenden. Eine Haftung der Fa. Topoll
entfällt auch dann, wenn das Produkt nicht durch qualifizierte Fachkräfte
appliziert wird. Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll - Stand
Februar 2015 - Seite 3 von 4
6. Eigentumsvorbehalt:
6.1 Die Ware bleibt
bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung,
einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen
von Schecks und Wechseln, im Eigentum von Fa. Topoll.
6.2 Der
Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen
von Fa. Topoll in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und
der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.3 Die Befugnisse des
Kunden, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern,
enden mit dem Widerruf durch Fa. Topoll infolge einer nachhaltigen
Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, spätestens jedoch
mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung
des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.
6.4 Der Kunde tritt
hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware - einschließlich etwaiger Saldoforderungen -
an Fa. Topoll ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten
Factorings verkauft, wird die Forderung von Fa. Topoll sofort fällig
und der Kunde tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen
den Factor an Fa. Topoll ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich
an Fa. Topoll weiter. Fa. Topoll nimmt diese Abtretung an.
6.5
Der Kunde ist, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt,
ermächtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung
erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Kunden
bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse
des Kunden. In diesem Fall kann Fa. Topoll dem Kunden den Forderungseinzug
durch sich oder beauftragte Dritte androhen. Nach Fristablauf ist
Fa. Topoll vom Kunden bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung
zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Kunde
ist verpflichtet Fa. Topoll auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der Fa. Topoll zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen
und Fa. Topoll alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen
notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte
zu gestatten.
6.6 Übersteigt der Wert der für Fa. Topoll bestehenden
Sicherheit deren Forderung insgesamt um mehr als 10%, so ist Fa.
Topoll auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung
von Fa. Topoll beeinträchtigten Dritte insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach Wahl von Fa. Topoll verpflichtet.
6.7 Verpfändung
oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen
Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist Fa. Topoll unter
Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.
6.8 Kommt
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verletzt
er sonstige vertragliche Pflichten, ist Fa. Topoll nach ergebnisloser
Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt. Übt Fa. Topoll sein Rücktrittsrecht
aus, kann Fa. Topoll sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware
durch freihändigen Verkauf befriedigen.
6.9 Der Kunde verwahrt
die Vorbehaltsware für Fa. Topoll unentgeltlich. Er hat sie gegen
die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im
gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art
gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete
zustehen, an Fa. Topoll in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab.
Fa. Topoll nimmt die Abtretung an.
6.10 Sämtliche Forderungen
sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen
festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung
aus Eventualverbindlichkeiten, die Fa. Topoll im Interesse des Kunden
eingegangen ist, bestehen.
6.11 Zahlungen des Kunden an Einkaufsverbände,
Zentralregulierer und ähnliche Institutionen bewirken keine Erfüllung
und haben auf den Eigentumsvorbehalt keinen Einfluss; entscheidend
ist vielmehr der tatsächliche Zahlungseingang bei Fa. Topoll. Die
vorgenannten Institutionen gelten nicht als „Dritte“ i.S.d. § 362
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
7. Zahlungsbedingungen:
7.1 Alle Rechnungsbeträge
sind Nettobeträge zzgl. Umsatzsteuer und sind innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum zahlbar. Der Kunde kommt in jedem Fall in Verzug,
wenn er spätestens 30 Tage nach Rechnungserhalt nicht geleistet
hat. Einer gesonderten Mahnung bedarf es in diesem Falle nicht.
Alle Rechnungen sind, mit Ausnahme einer Zahlung per Wechsel, bei
einer Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt mit 2%
Skonto, im Übrigen ohne jeden Abzug zahlbar, sofern nicht zuvor
etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist. Entscheidend für
das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Fa. Topoll. Schecks, Wechsel,
Überweisungen gelten erst nach Einlösung bzw. Gutschrift auf dem
Topoll-Konto als Zahlung. Bei Zahlungen per Wechsel werden dem Kunden
- Allgemeine Verkaufsbedingungen Fa. Topoll – Stand Februar 2015
- die anfallenden Diskont und Wechselspesen sowie die sonstigen
etwaigen Mehrkosten belastet. Werden angenommene Wechsel von der
Bank nicht diskontiert, kann Fa. Topoll sofortige Barbezahlung beanspruchen.
7.2 Werden die unter Ziffer 7.1. genannten Zahlungsziele vom Kunden
nicht eingehalten, hat er die jeweilige Forderung mit 8% über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die Geltendmachung eines
weiteren Verzögerungsschadens bleibt unberührt.
7.3 Die Zurückbehaltung
von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des
Kunden ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
7.4 Alle Rechte und Pflichten
aus diesen Verkaufsbedingungen bzw. aus den von ihnen erfassten
Verträgen können, mit Ausnahme von Geldforderungen, vom Kunden nicht
ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Fa. Topoll abgetreten
oder übertragen werden.
7.5 Erhält Fa. Topoll Mitteilungen über
eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder
erfährt Fa. Topoll, dass sich der Kunde sonst wie vertragswidrig
verhält, ist Fa. Topoll berechtigt, noch ausstehende Lieferungen
oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
8. Datenspeicherung:
Der Kunde nimmt zur
Kenntnis, dass Fa. Topoll Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke
der Datenverarbeitung speichert. Soweit es z.B. im Rahmen der Geschäftsbeziehung,
z.B. im Rahmen der Rechnungsstellung, mit dem Kunden erforderlich
wird, ist Fa. Topoll befugt, die erforderlichen Daten des Kunden
an Dritte zu übermitteln. Der Kunde erklärt sich mit einer entsprechenden
Weitergabe seiner Daten an Dritte bereits jetzt einverstanden.
9. Schlussbestimmungen:
9.1 Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Fa. Topoll und dem Kunden
ist Wiesloch. Fa. Topoll ist berechtigt, den Kunden auch an dessen
allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 9.2 Erfüllungsort für alle
Rechte und Pflichten von Fa. Topoll und des Kunden aus diesen Verkaufsbedingungen
bzw. den von ihnen erfassten Verträgen ist der jeweilige Sitz von
Topoll. Dies gilt insbesondere auch für die Nacherfüllung.
9
9.3 Die Rechtsbeziehung zwischen Fa. Topoll und dem Kunden unterliegt
ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme
der Bestimmungen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens
der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
vom 11. April 1980 (CISG).
9.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen
dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird
dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Stand: Februar 2015